Leistungsbeschreibung für das Angebot der Integrationshilfe
nach SGB VIII, SGB IX und SGB XII
Rechtsgrundlage
Die Integrationshilfe als Leistung der Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche, die körperlich, geistig oder seelisch behinderte oder von Behinderung bedroht sind, ist ein weiteres Leistungsangebot des ASB RV NORD-OST e.V. Der gesetzliche Anspruch auf Integrationshilfe im Rahmen der Leistungen der Eingliederungshilfe (§§75ff SGB XII/ §§123ff SGB IX), ergibt sich aus folgenden Bestimmungen des Sozialgesetzbuches (SGB):
- 35a Abs. 1 SGB VIII- Kinder / Jugendliche mit seelischer Behinderung (Jugendhilfe)
- § 112,113 ff. SGB IX Kinder/ Jugendliche mit körperlicher und/ oder geistiger Behinderung (Sozialhilfe)- Leistungen und Teilhabe an Bildung (§ 112 SGB IX) und Leistungen zur Teilhabe am öffentlichen Leben (§ 113 SGB IX)
- Pool-Lösungen nach §112 Abs.4 SGB IX
Gemäß § 125 SGB IX i. V. m. dem Landesrahmenvertrag M-V (LRV M-V) gemäß § 131 SGB IX werden folgende Leistungen erbracht:
- 102 Abs. 1 Nr. 4 SGB IX i. V. m. § 113 Abs. 2 Nr. 3 SGB IX i. V. m. § 79 Abs. 1 und 2 SGB IX für die heilpädagogischen Leistungen der sozialen Teilhabe in Kindertageseinrichtungen
- 102 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX i.V. m. § 112 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX sowie § 2 Abs. 4 LRV M-V für die heilpädagogischen Leistungen der sozialen Teilhabe für minderjährige, schulpflichtige Kinder und Jugendliche.
- 99 SGB IX Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene die in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren erheblich an einer gleichberechtigten teilhabe am gesellschaftlichen Leben beeinträchtigt sind oder von einer solchen Beeinträchtigung bedroht sind.
Kurzbeschreibung der Leistung
Die Integrationshilfe ist eine einzelfallbezogene Unterstützung und Begleitung , die es Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen mit körperlichen, geistigen oder seelischen Beeinträchtigungen- oder von in diesem Sinne bedrohten jungen Menschen - ermöglichen soll, die Teilnahme und Teilhabe am Leben der Gesellschaft wiederherzustellen bzw. zu erleichtern. Der Leistungsanspruch auf Integrationshilfe wird im Rahmen gesetzlicher und rechtlicher Bestimmungen und Verfahren der Eingliederungshilfe gewährt.
Der Einsatz der Integrationshilfe kann sich auf die Unterstützung, Begleitung oder Ausgleich der Teilhabebeeinträchtigungen an Schulen, in Kitas und vergleichbaren Institutionen und Einrichtungen, sowie in der Freizeit beziehen. Die erforderliche Qualifikation der Integrationshilfe richtet sich am individuellen Bedarf des jungen Menschen.
Bedarf, Umfang und konkrete Ziele der Integrationshilfe ergeben sich aus der individuellen Situation des jungen Menschen (Beeinträchtigungen, Ressourcen und Potentiale) und dem daraus resultierenden Unterstützungsaufwand. Dabei arbeiten wir nach dem Gesamtplanverfahren als zielorientierende Arbeitshilfe und Planungsinstrument. In diesem kommt die Beteiligung und Berücksichtigung des Leistungsberechtigten eine zentrale Bedeutung zu.
Unsere Leitgedanken lauten: „So viel wie nötig, so wenig wie möglich" und „Hilfe zur Selbsthilfe"
Die Integrationshilfe zielt grundsätzlich daraufhin, dass einerseits Teilhabebeeinträchtigungen abgebaut werden und der junge Mensch mit einer verbleibenden Beeinträchtigung selbstbewusst umgehen lernt und andererseits, dass das gegebene Umfeld und seine soziale Mitwelt (in der Institution, Einrichtung, im sozialen Raum) sich den Herausforderungen der jungen Menschen im Sinne der Inklusion stellt.
Die Qualität der Integrationshilfe wird durch Prozessbegleitung- und Optimierung, Schulung, Fortbildungen, Supervisionen und Kollegialer Beratung gewährleistet. Je nach Bedarf können Hilfskräfte oder Fachkräfte als Integrationshelfer:innen eingesetzt werden. Die Leistung wird dabei stets transparent, wirtschaftlich und zweckmäßig erbracht.
Zielgruppe
Integrationshilfe ist eine Leistung im Rahmen der Eingliederungshilfen für Kinder- und Jugendliche
- Mit seelischer Behinderung nach §35a SGB VIII, deren seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate vom Lebensalter typischen Zustand abweichen und deren Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
- Mit körperlicher und/ oder geistiger Behinderung nach §53 Abs. 1 und 2 SGB XII und §§ 1bis 3 der Eingliederungshilfe-Verordnung, die wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind.
Die Zuständigkeit / Kostenträgerschaft variiert je nach Zielgruppe (Jugendhilfe-, örtlicher bzw. überörtlicher Sozialhilfeträger)
Ziele
Mögliche Ziele der Integrationshilfen sind:
- Soziale Integration: z.B. Unterstützung und Förderung im Bereich der emotionalen und sozialen Kompetenzen; Helfen, Bedürfnisse zu formulieren; Partizipation ermöglichen (Gruppenarbeit); Krisensituationen stützen und vorwegnehmen; alternative Verhaltensweisen trainieren.
- Individuelle-lebenspraktische Unterstützung und Anleitung: z.B. Begleitung, Strukturierung des Alltags und Orientierung vor Ort (z.B. Raumwechsel), Pflege (Toilettengang, An-Auskleiden).
- Psychische Stabilisierung: z.B. Vermittlung von Sicherheit, Orientierung und Motivation; Anleitung zur Deeskalation und Vermeidung von Stresssituationen in besonderen Situationen, Übersetzungshilfen für missverständliche Situationen; Vermittlung bei Konflikten.
- Mediale Unterstützung: z.B. Erarbeitung und Modifikation von individuellen Kommunikationshilfen (gestützte Kommunikation mit Computer); Unterstützung bei der Nutzung von Materialien und der medialen Aneignung von Lerninhalten
Die Konkretisierung der Ziele und der Umfang/Dauer der Integrationshilfen werden individuell ermittelt und im Hilfeplan festgeschrieben und regelmäßig evaluiert.
Leistungen (Integrationshilfe und Prozessbegleitung)
In der Regel konkretisiert ein einzelfallbezogener Hilfeplan die Leistungen der IGH (Auftrag). Diese jeweils individuellen Bedürfnisse des Leistungsempfängers / der Leistungsempfängerin steht im Fokus für die Unterstützungs- und Hilfeleistungen der Integrationshilfen. Hierbei wird stets darauf geachtet, dass die positive und nachhaltige Entwicklung des Hilfeempfängers gefördert wird.
Hinzu kommen übergeordnete Aufgaben, wie:
- Aktive Teilnahme an Fachgesprächen/Hilfeplangesprächen (evtl. Förderplangesprächen) bzw. Hilfeplanung
- Zusammenarbeit mit den jeweiligen Eltern und Fachkräften (z.B. Lehrkräfte, Erzieher:innen, Sonderpädagogen)
- Wissens- und Handlungstransfer der am Prozess beteiligten Personen
- Berichtswesen (Verlaufsdokumentation, Bericht, Evaluation)
- Schutzauftrag (Sicherstellung des Kindeswohls)
Zur Qualitätssicherung und -entwicklung ist der/die Integrationshelfer:in eine Prozessbegleitung beigestellt. Sozialpädagogische Leistungen der Prozessbegleitung in Zusammenarbeit mit der Integrationskraft sind:
- Erstellung, Konkretisierung und Umsetzung der Zielvereinbarungen (Hilfeplan/Förderplan)
- Regelmäßige, einzelfallbezogene Reflexionsgespräche (Fachberatung)
- Weiterentwicklung der Qualifikation durch Schulung und Fortbildungen
- Kollegialer Beratung/Austausch
- Begleitung bei Fach- und Hilfeplangesprächen und bei koordinierenden Gesprächen mit Lehrern, Erziehern, Sonderpädagogen und bei Elterngesprächen
- Unterstützung im Wissens- und Handlungstransfer (Elternhaus/ Schule/ Kindergarten/ etc.)
- Evaluation, Qualitätssicherung und -Entwicklung
- Unterstützung im Rahmen des Schutzauftrags
Dokumentation
Der gesamte Prozess der Integrationshelfer:innen wird mit Hilfe der Integrationshelferfibel zweckbezogen dokumentiert. In regelmäßigen Abständen fertigt die Integrationskraft einen Bericht an, der alle Verlaufsdokumentationen zusammenfasst, der zu einer Einschätzung und Bewertung des aktuellen Standes führt, eine Prognose der absehbaren Entwicklungen in der Zukunft beinhaltet und ein weiteres Vorgehen vorschlägt. Die Maßnahme endet mit einem Abschlussbericht.
Bei bedeutsamen Veränderungen, während der Integrations-Maßnahme und bei Gefahr für die Sicherstellung des Kindeswohls wird unmittelbar das Jugendamt informiert.
Fachliches Knowhow
Die Qualitätssicherung und -entwicklung ist eingebettet in den Qualitätsrichtlinien des Trägervereins Arbeiter-Samariter-Bund Regionalverband NORD-OST e.V.. Unsere Prozessbegleiter:innen sind Fachkräfte aus dem Bereich Sozialwesen z.T. mit diversen Zusatzqualifikationen und speziellen Berufserfahrungen.
Die Integrationshilfe verfügt über bedarfsgerechte Qualifikationen (Passung), sowie über Einfühlungsvermögen und soziale Fähigkeiten und Fertigkeiten. Die Qualifikationen können sich unterscheiden: in einigen Hilfen können geeignete Hilfskräfte eingesetzt werden, in anderen Fällen sind qualifizierte Fachkräfte unabdingbar. Ziel ist es, eine effektive Passung von Qualifikation und Bedarf zu ermöglichen und Nachhaltigkeit zu sichern.
Die Prozessbegleitung und die Verlaufsdokumentation unterstützen die Reflexion der Integrationshelfer:innen in ihrer Praxis und evaluieren den Prozess. In regelmäßigen Abständen finden Austauschgespräche mit Jugendamt/ Sozialamt Schule und Eltern statt. Die Integrationshelfer:innen werden in regelmäßig stattfindende kollegiale Arbeitstreffen eingebunden und weiter qualifiziert.
Der Träger stellt sicher, dass er keine einschlägig vorbestraften Personen beschäftigt oder vermittelt (vgl.§ 72a SBG VIII).
Datenschutzrechtliche Vorgaben (BDSG, DSGVO) werden eingehalten. Ein Datenschutzbeauftragter ist benannt. Das Recht auf informelle Selbstbestimmung und die Einhaltung bereichsspezifischer Bestimmungen aus SGB VIII sind Standard.