Leistungsbeschreibung für das ambulante Angebot
Schulbegleitung / Integrationshilfe nach SGB III, SGB VIII und SGB XII
Rechtsgrundlage
Die Integrationshilfe für behinderte oder von Behinderung bedrohte Kinder/ Jugendliche ist eine differenzierte Leistung des ASB RV NORD-OST e.V. Der gesetzliche Anspruch auf Eingliederungshilfe kann sich aus folgenden Bestimmungen des Sozialgesetzbuches (SGB) ergeben:
- SGB VIII § 27 Hilfe zur Erziehung
- SGB VIII § 31 Sozialpädagogische Familienhilfe
- SGB VIII § 35a Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder
- SGB VIII § 36 Mitwirkung Hilfeplan
- SGB III § 39 Personenkreis und Aufgabe der Eingliederungshilfe für Behinderte
- SGB III § 40 Abs. 1 Nr.3 Maßnahmen der Hilfe; Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung
- SGB III § 47 Bestimmungen über die Durchführungen der Hilfe
- SGB XII § 53 Leistungsberechtigte und Aufgabe
- SGB XII § 54 Leistungen der Eingliederungshilfe
- SGB IX § 2 Behinderung
Allgemeine Beschreibung
Schulbegleitung wird bei Bedarf im Rahmen der Eingliederungshilfe gewährt.
Kinder oder Jugendliche haben einen gesetzlichen Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn z. B. ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
Die Schulbegleitung, z. B. durch Integrationshelfer, unterstützt und begleitet Schüler und Schülerinnen, die körperlich, geistig oder seelisch behindert oder von Behinderung bedroht sind, bei Bedarf im Schulalltag in Regel- oder Förderschulen.
Pädagogisch bedeutsam für den betroffenen Kreis von Kindern und Jugendlichen ist:
- ein oft sehr individuelles Persönlichkeits- und Leistungsprofil
- ein hoher Bedarf an individueller Orientierungsgebung
- ein hoher Bedarf an Dialogangeboten und Begleitung zum Aufbau eines Vertrauens gegenüber der Welt.
Wesentliche Zielsetzungen der Schulbegleitung sind die Unterstützung in lebenspraktischen Bereichen (z.B. bei körperlich-/geistiger Behinderungen: Toilettengang, An- und Ausziehen, Essen) und bei der Bewältigung der schulischen Anforderungen. Übergeordnetes Ziel ist es, durch stetige Fortentwicklung die Begleitung durch Integrationshelfer letztendlich entbehrlich zu machen.
- Leistungsbeschreibung
Die Schulbegleitung kann entsprechend der persönlichen Erfordernisse des Schülers, Hilfen zur Strukturierung des Schulalltags, die Unterstützung bei der Aneignung von Lerninhalten, die Unterstützungen des Schülers in seiner Kommunikation und die Erweiterung seiner Sozialkompetenz umfassen, aber auch pflegerische Hilfeleistungen beinhalten.
Der Schulbegleiter ist grundsätzlich dem Schüler und nicht der Schülergruppe zugeordnet.
Ziele:
Die Schulbegleitung ist ein Mittel, um das grundlegende Recht der gesellschaftlichen Teilhabe im besonderen Teilhabefeld „Schule“ umzusetzen und verfolgt dabei folgende Ziele:
- die menschlichen Möglichkeiten sowie das Bewusstsein der Würde und das Selbstwertgefühl des Menschen voll zur Entfaltung zu bringen und die Achtung vor den Menschenrechten, den Grundfreiheiten und der menschlichen Vielfalt zu stärken;
- Menschen mit Behinderung ihre Persönlichkeit, ihre Begabungen und ihre Kreativität sowie ihre geistigen und körperlichen Fähigkeiten voll zur Entfaltung bringen zu lassen;
- Menschen mit Behinderung zur wirklichen Teilhabe an einer freien Gesellschaft zu befähigen.
Es geht dabei um die Sicherstellung des Schulbesuchs und Unterstützung des Lernens der Kinder.
Aufgaben und Methoden:
- Unterstützung der Persönlichkeitsentwicklung
- Vermittlung von Sicherheit und Vertrauen
- Intervention bei aggressivem und autoaggressivem Verhalten
- Begleitung bei der Bewältigung von inter- und intrapersonellen Konflikten
- Aufzeigen von Wegen zum Beziehungsaufbau
- Unterstützung bei Autonomiebestrebungen und Selbstverwirklichung
- bei Bedarf Frei- und Rückzugsräume anbieten und schaffen
- Förderung der Eigen- und Fremdwahrnehmung
Stärkung der Sozialkompetenz:
- Unterstützung bei der Kontaktaufnahme zu Schulkameraden und Lehrkräften
- Begleitung von Einzel- und Gruppenaktivitäten
- Möglichkeiten zur Partizipation aufzeigen und Hilfestellungen zur Wahrnehmung dieser geben
- Hinführung zu Regelverständnis und Akzeptanz
Assistenz im Bereich des schulischen Lernens:
- Begleitung, Orientierung und Unterstützung im schulischen Alltag (Wechsel in andere Klassenräume, Pausenbegleitung etc.)
- Strukturierung, Betreuung und Begleitung in allen Unterrichtsphasen
- Hilfestellung und Unterstützung hinsichtlich des Lerntempos, der notwendigen Arbeitsschritte und des Arbeitsverhaltens unter Berücksichtigung der besonderen Interessen und Fähigkeiten des Kindes
Begleitung bei der Alltagsbewältigung:
- Unterstützung bei der Verwendung unterschiedlicher Hilfsmittel
- Unterstützung im lebenspraktischen Bereich
In der Zusammenarbeit mit Schule, anderen Institutionen und den Eltern ergeben sich unter anderem diese Aspekte:
- Teilnahme an Teamsitzungen, Einbezug bei Planungen größerer Unterrichtsvorhaben, Projekten und Klassenfahrten
- Dokumentation gemäß den Anforderungen des Jugendamtes
- Einbezug bei Elterngesprächen
- Austausch über das Behinderungsbild des Schülers oder der Schülerin
- Einbringen von Ideen und praktischen Möglichkeiten der Umsetzung des Lernstoffes für die Schülerin oder den Schüler
- Mitarbeit bei der Erstellung und Umsetzung von individuellen Förderplanzielen
- Mitarbeit und Umsetzung von Hilfeplanzielen
- Austausch mit dem Träger und mit dem Jugendamt
- Mitwirkung zu einer effizienten Leistungserbringung z.B. durch „Poolen“ von Leistungen mehrerer Kinder an einem Schulstandort
Arbeitsweisen
Der Ort der Leitungserbringung orientiert sich am persönlichen Hilfebedarf des Kindes. In der Regel ist dies die Schule bzw. Zeiten in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Schulbesuch (z.B. Schulweg, Hortbesuch, Hausaufgaben).
Demnach liegt der zeitliche Rahmen zwischen 7 Uhr und 17 Uhr Montags bis Freitags.
- Leistungen des Trägers
- Teilnahme an Hilfeplangesprächen
- Unterstützung bei der Beantragung der Schulbegleitung
- Personalgewinnung und Personalführung
- Organisation von Einsatzplanung (Vertretungen etc.)
- Hospitationen
- Krisenintervention
- kontinuierliche Fallbesprechungen
- regelmäßige Mitarbeitergespräche, Teamberatungen
- Organisation und Bereitstellung von regelmäßigen Supervisionsangeboten
- Organisation und Bereitstellung von Fortbildungsangeboten (z.B. Techniken zur Konfliktlösung)
- Netzwerkarbeit (regelmäßigen Austausch mit Schule/Jugendamt/Eltern..., Austausch mit anderen Trägern)
- Haltung und kontinuierliche Weiterentwicklung der Qualitätsstandards
- Evaluation
- Qualitätsmanagement
- Mitwirkung zu einer effizienten Leistungserbringung z.B. durch „Poolen“ von Leistungen mehrerer Kinder an einem Schulstandort
- regelmäßige Auffrischung der ersten Hilfe am Kind
- Rahmenbedingungen
Personell
- Die Schulbegleitung erfolgt durch in der Jugendhilfe erfahrene sozial- und heilpädagogische Fachkräfte (gem. § 72 SGB VIII) oder entsprechend geschulte Nichtfachkräfte (pädagogisches Basiswissen). Die Entscheidung der erforderlichen Qualifikation der Schulbegleiter/Innen erfolgt im Zusammenwirken der beteiligten Fachkräfte der Hilfeplanung.
- Integrationshelfer
- Der Einsatz von Absolventinnen und Absolventen des freiwilligen sozialen Jahres erfolgt nach den Bestimmungen des Gesetzes über das freiwillig soziale Jahr.
- Der Einsatz von Absolventinnen und Absolventen des Bundesfreiwilligendienstes erfolgt nach den Bestimmungen des Gesetzes über den Bundesfreiwilligendienst.
- Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses mindestens alle zwei Jahre
- Angestrebt ist eine unbefristete Beschäftigung mit Jahresarbeitszeit
Sachmittel
- Büroarbeitsplatz zur Dokumentation und Aufbewahrung von Dokumenten
- Persönliche Ausstattung an Büromaterial
- Mobile Kommunikationsmittel (Laptop oder Tablet, Telefon)
- Verbrauchskosten
- Kinderschutz
Der Träger hat aus den Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe (Kindergärten, Betreuung unbegleitete minderjähriger Ausländer) mit den zuständigen Fachämtern der Gemeinden und Landkreise aktive Vereinbarungen zum Kinderschutz und Verfahren nach § 8 a Abs. (2) SGB VIII.
Alle Beschäftigten, welche mit Kindern und Jugendlichen Arbeiten werden danach belehrt und müssen über ein eintragungsfreies erweitertes Führungszeugnis verfügen und dies spätestens nach Ablauf von zwei Jahren erneut aktuell vorlegen.