Fahrkosten
Fahrkosten gehören auch, unter speziellen Voraussetzungen, zu den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung.
Im Detail ist dies im § 60 SGB V nachzulesen.
Danach können Kosten, welche aus einer Krankenfahrt entstehen, von der Krankenkasse übernommen werden. Dazu muss die Fahrt jedoch im Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse stehen und aus zwingend medizinischen Gründen notwendig sein.
Ihr Arzt stellt Ihnen dazu eine Verordnung zur Krankenbeförderung aus, jedoch ist dies nicht immer eine Garantie dafür, dass Ihre Krankenkasse die Fahrtkosten auch bezahlt. Erfahrungsgemäß besteht auch bei den Kassen Uneinigkeit, was die Genehmigung betrifftt. D.h. nicht alle Kassen genehmigen auch gleichermaßen. Damit Sie grundsätzlich auf der sicheren Seite sind, sollten Sie Ihre Verordnung zur Krankenbeförderung immer erst Ihrer Krankenkasse vorlegen und sich die Kostenübernahme bestätigen lassen.
Fahrten zu einer ambulanten Behandlung bedürfen grundsätzlich immer einer Genehmigung durch die Krankenkasse vor Fahrtantritt.
D.h. wenn Sie von Ihrem Arzt eine Verordnung zur Krankenbeförderung zu einer ambulanten Behandlung bekommen haben, müssen Sie diese, bevor Sie den Behandlungstermin haben und unseren Fahrdienst in Anspruch nehmen, bei Ihrer Krankenkasse zur Genehmigung einreichen.
Gerne übernehmen wir dies auch für Sie.
Zuzahlung
Trotz einer Fahrkostenübernahme durch die Krankenkasse, müssen Sie in den meisten Fällen eine Zuzahlung (§61 SGB V) leisten, welche wir Ihnen privat in Rechnung stellen.
Dieser Eigenanteil liegt bei 10% der Fahrkosten, jedoch mindestens 5,00 € und maximal 10,00 € pro Fahrt.
Bei einer bestehenden Zuzahlungsbefreieung entfällt der Eigenanteil. Dies ist im § 62 SGB V verankert und nachzulesen.
Nützliches Wissen
Im wesentlichen werden 3 Beförderungsarten unterschieden:
- Krankenfahrten
mit privaten Fahrzeugen, öffentlichen Verkehrsmitteln, Mietwagen
(Fahrdienst des ASB RV NORD-OST e.V.) oder Taxen ohne medizinisch fachlich qualifiziertem Personal
- Krankentransporte
Transport mit einem Krankentransportwagen (KTW), wenn der Patient die besondere Einrichtung eines KTW oder die Betreuung durch medizinisch qualifiziertes Personal benötigt, für Fahrten zu stationären Leistungen
- Rettungsfahrten zum Krankenhaus
mit einem Rettungswagen und entsprechend qualifiziertem Personal, wenn der Zustandes des Patienten es erfordert
Angebotsanfragen oder Transportanmeldungen senden Sie bitte über folgende Kontaktformulare an uns: